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Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf einer auf gesonderten Antrag hin erteilten Genehmigung. Bei Gerichten und Behörden ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen.

Die Entscheidung über die Zulassung zum Abrufverfahren obliegt in Baden-Württemberg dem Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart.

Anträge zur Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren sind deshalb zu richten an: 


Der Präsident des Amtsgerichts Stuttgart

-Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg-

Hauffstraße 5 – 70190 Stuttgart


Die Erteilung der Zulassung umfasst grundsätzlich eine Abrufberechtigung für alle Grundbuchämter des Landes Baden-Württemberg.

Die Genehmigung bzw. die Verwaltungsvereinbarung wird dem zugelassenen Teilnehmer gegen Empfangsbekenntnis zugesandt.  Nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses an die Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg erhalten die jeweils benannten Mitarbeiter als Benutzer je eine persönliche Benutzerkennung.

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