Suchfunktion
Wer kann zum automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden?
Beim automatisierten Abrufverfahren ist zwischen dem uneingeschränkten und dem eingeschränkten automatisierten Abrufverfahren zu unterscheiden:
a) Uneingeschränktes Abrufverfahren:
Da das berechtigte Interesse beim automatisierten Abrufverfahren nicht im Einzelfall nachgeprüft wird, kommen für das uneingeschränkte Abrufverfahren nur solche Personen und Stellen in Betracht, die kein berechtigtes Interesse darzulegen brauchen.
Das Grundbuch und die Hilfsverzeichnisse nach §§ 12 a und 12 b Grundbuchordnung können in vollem Umfang eingesehen werden von:
Ø Gerichten
Ø Behörden
Ø Notaren
Ø Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
b) Eingeschränktes Abrufverfahren:
Das eingeschränkte Abrufverfahren wurde vom Gesetzgeber für Stellen und Personen vorgesehen, bei denen Auskunftsanträge maschinell bearbeitet werden können. Dies ist dann möglich wenn die abrufende Stelle oder Person
- eine Zustimmung des Eigentümers, Erbbauberechtigten oder Gebäudeeigentümers besitzt oder
- die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück bzw. ein grundstücksgleiches Recht betreibt, oder
- Inhaber eines Rechts an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht ist oder
- ein Versorgungsunternehmen ist, das die Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Telekommunikationseinrichtungen betreibt oder Abwasser entsorgt.
Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist beim Ausfüllen der Bildschirmmaske in einer sogenannten „Darlegungserklärung“ zu versichern.
Zum eingeschränkten Abrufverfahren können insbesondere
Ø Banken und Bausparkassen
Ø Versicherungen
Ø Energieversorgungsunternehmen
Ø Rechtsanwälte
zugelassen werden.
Eine Einschränkung besteht aber hinsichtlich des in den Hilfsverzeichnissen nach § 12 a Grundbuchordnung integrierten Eigentümerverzeichnisses, das von diesem Teilnehmerkreis nur dann benutzt werden darf, wenn der gesuchte Eigentümer eindeutig bezeichnet werden kann. Das bedeutet, dass die Grundbuchbezeichnung bei der Eigentümersuche lediglich dann wiedergegeben wird, wenn der Eigentümer nur in einem Grundbuchblatt eingetragen ist. Bei mehreren Treffern erhält der Abrufende keine Auskunft; insoweit muss er sich anderer Suchkriterien bedienen