Suchfunktion
Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe gem. § 83 Grundbuchverfügung, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und die Erhebung der Gebühren werden alle Abrufe protokolliert (Vollprotokollierung). Das Protokoll wird in elektronischer Form in der Datenverarbeitungsanlage bereit gehalten.
Auf der Grundlage der Protokolldaten kann dem Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks sowie dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf schriftlichen Antrag Auskunft darüber gegeben werden, wer Daten abgerufen hat. Die Protokolle werden zudem für Stichprobenkontrollen durch die für den Teilnehmer zuständige aufsichtsführende Stelle vorgehalten und stehen diesen auf jeweilige Anfrage zur Verfügung.