Suchfunktion

Information zur Einrichtung einer Grundbucheinsichtsstelle und zum automatisierten Abrufverfahren bei den Gemeinden

 

A.   Grundbucheinsichtsstellen (§ 35 a LFGG):

Rechtlich selbstständige Gemeinden haben die Möglichkeit, eine Grundbucheinsichtsstelle einzurichten, um ihren Bürgerinnen und Bürgern - bei Vorliegen der in § 12 der Grundbuchordnung genannten Voraussetzungen - Einsicht in das elektronische Grundbuch gewähren und Ausdrucke daraus erteilen zu können.

Die Errichtung einer Grundbucheinsichtsstelle erfolgt durch Rechtsverordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg mit Zustimmung der Gemeinde (§ 35 a I 1 LFGG). Der Antrag der Gemeinde auf Einrichtung der Grundbucheinsichtsstelle sollte mindestens 3 Monate vor der geplanten Einrichtung beim Justizministerium Baden-Württemberg gestellt werden, damit die erforderliche Rechtsverordnung erlassen werden kann.

Die nach Erlass der Rechtsverordnung erforderliche Freischaltung des Anschlusses erfolgt durch einfachen Organisationsakt nach formloser Antragstellung der Gemeinde bei der Grundbuchdatenzentrale, wobei hier die Angaben zum/zur Ratschreiber/in und dessen/deren Stellvertreter/in mitzuteilen sind.

Gemeinden, die eine Einsichtsstelle betreiben, müssen einen/eine Ratschreiber/in bestellen. Hinsichtlich dessen/deren Qualifikation bestehen dieselben Anforderungen wie für den/die Ratschreiber/in in einem Grundbuchamt. Nur der/die Ratschreiber/in und sein/ihr bzw. seine/ihre Stellvertreter/in dürfen die Einsicht gewähren. Diesen wird eine Benutzerkennung erteilt, welche personenbezogen ist und nicht weitergegeben werden darf.

Bei den jeweiligen Abrufen ist zwingend ein ordnungsgemäßes Aktenzeichen anzugeben, um die getätigten Abrufe den jeweiligen Vorgängen zuordnen zu können. Insbesondere sind in den Feldern „Aktenzeichen“ oder „Berechtigungsgrund“ nähere Angaben zum berechtigten Interesse der einsichtnehmenden Person zu machen.

Nach § 35 a I 3 LFGG sind sämtliche Kosten der Einrichtung, Unterbringung und des laufenden Betriebs von der Gemeinde zu tragen. Für die technische Freischaltung bei der Grundbuchdatenzentrale fallen keine Gebühren an.

Bei Betrieb einer Grundbucheinsichtsstelle ergeben sich laufende Einnahmen aus der Erteilung von Ausdrucken aus dem Elektronischen Grundbuch. Die gesetzlich vorgesehenen Gebühren für einfache und amtliche Ausdrucke stehen gemäß § 35a LFGG der Gemeinde zu.


B.   Teilnahme an dem automatisierten Abrufverfahren:

Jede Gemeinde hat zudem die Möglichkeit, für eigene Verwaltungszwecke einen Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren zu beantragen. Dieser Zugang darf nicht zur Gewährung von Einsichten und Erstellung von Grundbuchauszügen für Bürgerinnen und Bürger genutzt werden. Für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren bedarf es nicht der Bestellung eines/einer Ratschreibers/Ratschreiberin. In diesem Fall erhalten die als abrufberechtigt genannten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter jeweils eine personenbezogene Benutzerkennung. Ein ordnungsgemäßes Aktenzeichen ist auch hier zwingend anzugeben, um die getätigten Abrufe den jeweiligen Vorgängen zuordnen zu können.

Gebühren für die Einrichtung und den Abruf von Daten fallen nicht an. Insoweit greift die allgemeine Gebührenbefreiung der Kommunen im Bereich des Grundbuch- und Notariatswesens.

Die Einrichtung einer Grundbucheinsichtsstelle und die Zulassung als Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren zum Zwecke der Grundbucheinsicht in eigenen Verwaltungsangelegenheiten können nebeneinander beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und beide Zugänge von der Gemeinde benötigt werden.

Bei Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren fallen keine Gebühren an. Es dürfen aber auch keine Abrufe und Ausdrucke für Bürger getätigt werden.



Stand: 20.03.2019

Fußleiste