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Kosten des automatisierten Abrufverfahrens aus dem
Elektronischen Grundbuch

 

Die Kosten des automatisierten Abrufverfahrens sind bundeseinheitlich aus dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) und aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ersichtlich.

Gemäß § 4 Abs. 1 JVKostG mit Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 Abs. 2 der Anlage Kostenverzeichnis ergeben sich die folgenden Gebühren:

  • Ziffer 1150: Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV): 50,00 Euro;

Mit der Gebühr der Genehmigung ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten.

  • Ziffer 1151: Abrufgebühr (Grundbuchansicht): 8,00 Euro.

Soweit ein Grundbuch noch nicht elektronisch erfasst ist, kann es über das Auskunftssystem beim zuständigen Grundbuchamt angefordert werden.

Die Gebühren werden gemäß § 6 JVKostG wie folgt fällig:

  1. Die einmalige Einrichtungsgebühr wird nach Herstellung des Anschlusses fällig. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.
  2. Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus dem Grundbuch werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

Bundes- und Landesbehörden sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 JVKostG von der Zahlung der Grund- und Abrufgebühren befreit.

Die Gebührenbefreiung der Kommunen richtet sich nach § 2 Abs. 4 JVKostG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Zum Gebühreneinzug ist ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

Stand: 21.12.2022

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