Das Arbeitsgericht übt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Rechtsprechung in erster Instanz
aus.
Es gibt zwei Verfahrensarten:
- Urteilsverfahren : Hier ist das Arbeitsgericht insbesondere zuständig für Rechtsstreitigkeiten
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern . Die Rechtsstreitigkeiten resultieren aus dem Arbeitsverhältnis oder
betreffen das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen.
- Beschlussverfahren : Hier entscheidet das Arbeitsgericht insbesondere über Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
Die Kammern des Arbeitsgerichtes setzen sich aus einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen
Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen.
Nach Eingang einer Klage bzw. eines Antrags findet eine Güteverhandlung statt, in welcher der Vorsitzende versucht,
eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ist das nicht möglich, entscheidet die Kammer die Rechtsstreitigkeit in einem
weiteren Termin, der Kammerverhandlung , durch Urteil oder Beschluss.
Das Arbeitsgericht darf keine Rechtsberatung vornehmen. Sie können als Bürger jedoch die
Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen, um dort eine Klage oder andere Anträge aufnehmen zu lassen.
Gegen Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte können Sie in der Regel das Rechtsmittel der Berufung oder der
Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
Dem Direktor oder Präsidenten eines Arbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen
Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Eine Abänderung gerichtlicher Entscheidungen kann somit nur
in der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht erreicht werden.